Alle in den letzten Wochen und Monaten kursierenden Informationen zur Überarbeitung des GEG (Gebäudeenergiegesetz) sind noch nicht gesetzlich verankert. Das Vorhaben wurde in einem Referentenentwurf skizziert, im Koalitionsausschuss präzisiert und in der Kabinettsitzung vom 19.04.2023 verabschiedet. Die parlamentarische Beschlussfassung und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt stehen noch aus.
Klar ist allerdings: Westfalengas begleitet Sie zuverlässig in und durch die Energiewende. Lassen Sie sich nicht verunsichern. Einige Antworten auf wiederkehrende Fragen haben wir hier für Sie zusammengefasst. Sprechen Sie uns einfach an, wenn Sie mehr wissen wollen. Wir beraten und begleiten Sie gerne.
Nein, es besteht keine sofortige Austauschpflicht. Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden. Kaputte Heizungen können repariert werden.
Ab dem 1.1.2045 ist das Heizen mit fossilen Brennstoffen nicht mehr zulässig. Gasheizungen dürfen jedoch auch nach diesem Stichtag noch mit „grün“ erzeugtem Gas betrieben werden.
Die Austauschpflicht für Heizungen, die älter als 30 Jahre sind, bleibt im Grundsatz bestehen. Das ist auch bislang schon so. Es gibt stichtagsbezogene Ausnahmeregeln sowie Härtefallklauseln.
Uneingeschränkt sind neue Gasheizungen noch bis zum 31. Dezember 2023 zulässig. Ob als Stichtag der Einbau oder die Bestellung der neuen Heizung gilt, ist noch unklar. Folgendes sieht die 2. Novelle des Gesetzes vor (Stand 19.04.2023):
Im Havariefall darf in bestehenden Gebäuden weiterhin für bis zu drei Jahre zunächst eine fossil betriebene Heizung eingebaut werden. Innerhalb von drei Jahren nach Ausfall der alten Heizung muss allerdings auch hier die Nachrüstung gemäß 65 %-Regel erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem erstmals Arbeiten zum Austausch der Heizungsanlage durchgeführt werden.
Es gibt mehrere Optionen, bei denen die Einhaltung von 65 % Erneuerbaren Energien als erfüllt gilt. Dazu zählen neben dem Anschluss an ein Wärmenetz oder der Installation einer Wärmepumpe auch Hybridheizungen, also Kombinationen aus Wärmepumpe und Gaskessel.
Solarthermieanlagen, sofern diese den Wärmebedarf des Gebäudes komplett decken und eine Stromdirektheizung, sind auch im Neubau zulässig. Eine mit gasförmiger Biomasse (z. B. Bio-LPG) betriebene Heizung, Wasserstoffheizungen oder Biomasseheizungen (z. B. Holzpellets) sind nur in Bestandsgebäuden eine zulässige Option.
Ja. Gleichzeitig mit der GEG-Novelle wird auch ein geändertes Förderkonzept zum erneuerbaren Heizen umgesetzt. Das Förderkonzept basiert auf 4 Bausteinen.
1. Baustein Grundförderung.
Der Fördersatz beträgt 30 % und gilt bei Tausch einer fossilen Heizung gegen ein System gemäß der neuen GEG-Vorgaben. Anspruchsberechtigt sind Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum und private Kleinvermieter (Definition des Gesetzgebers hier: bis 6 Wohneinheiten, wenn eine davon selbst bewohnt ist).
2. Baustein Klimabonus – zusätzlich zur Grundförderung:
Fallabhängige Zusatzförderung zur beschleunigten Dekarbonisierung.
2.1. Klimabonus I
Der Fördersatz beträgt zusätzliche 20 %
2.2. Klimabonus II
Der Fördersatz beträgt zusätzliche 10 %
2.3. Klimabonus III
Der Fördersatz beträgt zusätzliche 10 %
3. Baustein ergänzende Kreditförderung.
Zusätzlich werden Förderkredite für den Heizungstausch angeboten, um finanzielle Belastungen zeitlich zu strecken. Die Kreditförderung richtet sich an alle Bürgerinnen und Bürger, ist aber noch nicht näher definiert.
Zudem bleiben die Fördermaßnahmen des BEG für Sanierungsmaßnahmen, die nicht die Heizungsanlage betreffen, bestehen.
4. Baustein steuerliche Abschreibung.
Selbstnutzende Eigentümer können 20 % Ihrer Investitionssumme direkt von der Einkommensteuer abziehen. Eine etwaige Erweiterungsoption wird aktuell noch beraten.
Gebäudeeigentümer, die älter als 80 Jahre sind und die Immobilie selbst bewohnen, sind im Havariefall von der Pflicht zur Umstellung auf erneuerbares Heizen befreit.
Individuelle Härtefälle sind gegebenenfalls zu prüfen, Näheres ist bisher nicht definiert
Im Zuge der finanziellen Soforthilfe und der Gaspreisbremse wurde die Mehrwertsteuer für Gaslieferungen rückwirkend ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 von 19 auf 7 Prozent reduziert.
Unter bestimmten Voraussetzungen gilt diese Reduzierung auch für Flüssiggas: Die Anlieferung von Flüssiggas (Brenngas) muss per Tanklastwagen an den Endkunden erfolgen und das Gas muss zur Wärmeerzeugung oder zum Kochen verwendet werden. Auch alle unmittelbar zur Flüssiggaslieferung zählenden Positionen, zum Beispiel Maut- oder Mindermengenzuschläge, unterliegen dem temporär auf 7 Prozent reduzierten Steuersatz.
Nein. Die Gaspreisbremse wird aktuell nur auf Erdgas- und Fernwärmelieferungen angewendet. Die Bundesregierung plant allerdings auch Entlastungen für Haushalte, die mit „nicht leitungsgebundenen Brennstoffen“ wie beispielsweise Flüssiggas heizen.
Hierzu soll ein Härtefallfonds aufgelegt werden, aus dem über ein Antragsverfahren einmalige Entlastungszahlungen von bis zu 2.000 Euro je Haushalt abrufbar sein sollen.
Bund und Länder befinden sich noch in der Abstimmung der konkreten Umsetzung, sodass derzeit noch keine Ansprüche geltend gemacht werden können.
Westfalengas ist Flüssiggas. Die internationale Bezeichnung ist LPG. Das steht für Liquefied Petroleum Gas, wörtlich übersetzt „Verflüssigtes Erdölgas“. Es wird also vor allem bei der Öl-Raffination gewonnen. Es ist komplett unabhängig von Pipelines.
Nein. Erdgas wird aus unterirdischen Vorkommen gefördert und – anders als LPG – über große Leitungsnetze verteilt.
Nein. LNG steht für Liquefied Natural Gas, wörtlich übersetzt „Verflüssigtes Erdgas“. Zur Verbesserung der Transportfähigkeit wird gasförmiges Erdgas verflüssigt. Der technische Prozess hierfür ist deutlich aufwändiger als für die Verflüssigung von LPG.
Die Bezugsquellen für Westfalengas liegen komplett in Westeuropa. Unsere Lieferanten sind Raffinerien aus Deutschland und dem sogenannten ARA-Raum. Das ist die Region Antwerpen-Rotterdam-Amsterdam, Europas wichtigster Raffineriestandort.
Die Beschaffung ist über Kontrakte mit seriösen Partnern gesichert. Alle Marktentwicklungen begleiten wir sehr eng. Auf Auffälligkeiten reagieren wir sofort. Die Kapazität unserer Lager- und Verteilterminals zählt zu den größten in Deutschland. Die Versorgung erfolgt per Schiff, Schiene und Straße.
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