WestfalenGas: Aktuelle Kundeninformationen zu Flüssiggas.

Faktenblatt WestfalenGas: 
Was aktuell wichtig ist, was es ist, wo es herkommt, wie es genutzt werden kann.

Stand: Februar 2026

Vom Gebäudeenergiegesetz (GEG) zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG)

Nach den Plänen der Regierung soll das Gebäude­energie­gesetz („Heizungsgesetz“) abgeschafft werden.

In einem Eckpunkte­papier zum neuen Gebäude­modernisierungs­gesetz (Stand: 24.02.2026) beschreibt die 
Regierungskoalition ihr Vorhaben:

  • Wegfall der pauschalen Vorgabe eines Anteils von 65 Prozent erneuerbarer Energien bei der Wärme­versorgung für alle Neu- und Bestandsbauten.
  • Wegfall von Regelungen, die den Ausbau oder Wechsel bestehender funktionierender Heizungs­systeme verpflichtend machen.
  • Öl- und Gasheizungen können weiterhin eingebaut werden. Voraussetzung ist, dass diese ab 2029 einen steigenden Anteil CO2-neutraler Brennstoffe nutzen.
  • Der biogene Anteil im Brennstoff für den Betrieb der neuen Öl- oder Gasheizung soll ab 01.01.2029 mindestens 10 Prozent betragen. Der weitere Anstieg soll bis 2040 in drei Schritten erfolgen.
  • Für den biogenen Anteil des eingesetzten Brennstoffes ist keine CO2-Abgabe zu entrichten.
  • Die Förderung für Maßnahmen im Rahmen der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) - darunter fällt auch der Einbau klimafreundlicher Heizungsanlagen - soll bis mindestens 2029 sichergestellt werden.

Bis Ostern 2026 soll der Gesetzentwurf im Kabinett beschlossen werden. Im Frühjahr soll sich dann der Deutsche 
Bundestag damit befassen. Erklärtes Ziel ist es, dass das Gebäude­modernisierungs­gesetz (GMG) noch vor dem 
01.07.2026 in Kraft tritt.

Wichtig ist: noch ist nichts entschieden, geschweige denn umgesetzt. Zunächst gelten weiterhin die Regelungen des Gebäude­energie­gesetzes (GEG). Dementsprechend kann Flüssiggas auch weiterhin als Brennstoff eingesetzt werden.

WestfalenGas begleitet Sie zuverlässig in und durch die Energiewende. Lassen Sie sich nicht verunsichern.
Einige Antworten auf wiederkehrende Fragen haben wir hier für Sie zusammengefasst. Sprechen Sie uns einfach an, wenn Sie mehr wissen wollen. Wir beraten und begleiten Sie gerne

Was gilt heute gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG)?

Muss ich meine bestehende Heizung sofort austauschen? 

Nein, es besteht keine sofortige Austauschpflicht. Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden. Kaputte Heizungen können repariert werden.

Für den Fall, dass nicht mehr zu reparierende Erdgas- oder Ölheizungen komplett ausgetauscht werden müssen, gibt es Übergangs­lösungen und mehrjährige Übergangsfristen.

Wie lange dürfen bestehende Gasheizungen noch genutzt werden? 

Ab dem 01. Januar 2045 ist das Heizen mit fossilen Brennstoffen nicht mehr zulässig. Gasheizungen dürfen jedoch auch nach diesem Stichtag noch mit „grün“ erzeugtem Gas betrieben werden. 

Die Austauschpflicht für Heizungen, die älter als 30 Jahre sind, bleibt im Grundsatz bestehen. Das ist auch bislang schon so. Es gibt stichtagsbezogene Ausnahmeregeln sowie Härtefall­klauseln. 

Darf ich künftig noch eine reine Gasheizung einbauen? 

Ja, jedoch mit der Einschränkung, dass diese neue Gasheizung wasserstofftauglich sein muss. Die nach dem 01. Januar 2024 neu eingebaute Gasheizung muss mit dem Auslaufen der Fristen der kommunalen Wärme­planung dann ab 2029 einen wachsenden Anteil an Erneuerbaren Energien (beispielsweise Biogas oder Wasserstoff) nutzen. 

Wann gilt die 65 Prozent-Regel in Neubau und Bestandsgebäuden als erfüllt? 

Es sind verschiedene gleichberechtigte (technologie­neutrale) Optionen zur Erfüllung der 65 Prozent-Regel vorgesehen. 

Neben elektrischen Wärme­pumpen und dem Anschluss an ein Fernwärmenetz ist auch der Einbau von Pellet- und Holz­heizungen erlaubt. Außerdem ist eine Strom­direkt­heizung oder eine Heizung auf der Basis von Solarthermie sowie eine Hybrid­heizung, also eine Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel, möglich. 

Werde ich beim Umstieg auf erneuerbare Energien finanziell unterstützt? Gibt es eine Förderung? 

Ja. Seit dem 01. Januar 2024 wird der Umstieg auf klima­freundliches Heizen mit verschiedenen Zuschüssen und zins­vergünstigten Krediten gefördert. 

Neben einer Grund­förderung von 30 Prozent der Investitionskosten für alle Wohn- und Nicht­wohn­gebäude gibt es unter bestimmten Rahmen­bedingungen noch weitere Boni (Einkommens­bonus, Klima-Geschwindigkeitsbonus, Innovationsbonus) für selbstnutzende Wohn­eigentümer. Bis zu einem Höchst-Fördersatz von 70 Prozent können Grund­förderung und Boni aufaddiert werden.

Das Förderkonzept basiert auf vier Bausteinen: 

1. Baustein Grundförderung 
Der Fördersatz beträgt 30 Prozent und gilt bei Tausch einer fossilen Heizung gegen ein System gemäß der neuen GEG-Vorgaben. Anspruchsberechtigt sind Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum und private Kleinvermieter (Definition des Gesetzgebers hier: bis 6 Wohneinheiten, wenn eine davon selbst bewohnt ist). 

2. Baustein Klimabonus – zusätzlich zur Grundförderung: 
Fallabhängige Zusatzförderung zur beschleunigten Dekarbonisierung. 

2.1. Klimabonus I 
Der Fördersatz beträgt zusätzliche 20 Prozent 

  • bei Austausch einer Heizung, die noch nicht ersetzt werden müsste.
  • für Eigentümer, die nach noch nicht exakt definierten Ausnahmeregelungen keinen Austausch vornehmen müssten, das aber trotzdem tun. 

2.2. Klimabonus II 
Der Fördersatz beträgt zusätzliche 10 Prozent 

  • bei Ersatz von Heizungen, sofern das Pflichtdatum zum Austausch noch mindestens fünf Jahre entfernt ist.
  • Das gilt auch, wenn das Pflichtdatum zum Austausch unter fünf Jahren liegt, aber nach dem Tausch ein erneuerbarer Anteil von mindestens 70 Prozent erreicht wird. 

2.3. Klimabonus III 
Der Fördersatz beträgt zusätzliche 10 Prozent 

  • bei Havariefällen, wenn diese Voraus­setzungen erfüllt sind: Die Heizung ist jünger als 30 Jahre und irreparabel defekt. Für Hybrid-Heizungen aus Wärmepumpe und Gas-Brennwertkessel gilt hier eine verkürzte Übergangsfrist von einem Jahr, anstatt von 3 Jahren. 

3. Baustein ergänzende Kreditförderung 
Zusätzlich werden Förderkredite für den Heizungstausch angeboten, um finanzielle Belastungen zeitlich zu strecken. Die Kreditförderung richtet sich an alle Bürgerinnen und Bürger, ist aber noch nicht näher definiert. Zudem bleiben die Förder­maßnahmen des BEG für Sanierungs­maßnahmen, die nicht die Heizungs­anlage betreffen, bestehen. 

4. Baustein steuerliche Abschreibung 
Selbstnutzende Eigentümer können 20 Prozent Ihrer Investitions­summe direkt von der Einkommen­steuer abziehen. Eine etwaige Erweiterungs­option wird aktuell noch beraten. 

Welche Ausnahmen gibt es? 

Wenn die Einhaltung von 65 Prozent Erneuerbaren Energien bei neuen Heizungen im Einzelfall eine unzumutbare Härte bedeutet, zum Beispiel aufgrund von Unwirtschaftlichkeit oder besonderen persönlichen, baulichen oder sonstigen Umständen, können sich Gebäude­eigentümer:innen oder Bau­verantwortliche durch einen Antrag bei der zuständigen Behörde von den Anforderungen des Gesetzes befreien lassen.

WestfalenGas Bio

Mit dem Gebäude­energie­gesetz (GEG) sind die gesetzlichen Rahmen­bedingungen geschaffen worden, um die Klima­ziele durch die Förderung der Entwicklung hin zu verstärkter Nutzung erneuerbarer Energien zu erreichen. Der Einsatz von Bio-LPG ist im GEG als regenerativer Energie­träger anerkannt. Damit gibt es eine Erfüllungs­option, die ohne umfangreiche Investitionen in Haus und Heizung auskommt.

Mit Westfalengas Bio in vier verschiedenen Blendstufen bieten wir eine flexible Lösung, die die gesetzlichen Anforderungen der Bundes- und Landes­gesetz­gebungen erfüllt. 

Unser Bio-Flüssiggas folgt dem Kreislauf­gedanken und wird aus gebrauchten Fetten, Speiseölen und ölhaltigen Pflanzen wie Raps oder Palmen gewonnen. Gut zu wissen – in Westfalengas Bio steckt dieselbe effiziente Kraft wie in herkömmlichem Flüssiggas.

Entwicklung der Kohlendioxidkosten (CO2-Abgabe)

Das Gesetz zur Aufteilung der Kohlen­dioxid­kosten regelt, dass die CO2-Kosten fürs Heizen mit fossilen Brenn­stoffen zwischen Vermieter und Mieter entsprechend ihren Einfluss­möglich­keiten auf den CO2-Ausstoß eines Gebäudes aufgeteilt werden. Im Rahmen der durch den Vermieter zu erstellenden Neben­kosten­abrechnung erfolgt über ein 10- Stufen-Modell die Aufteilung für alle Abrechnungs­zeiträume, die am oder nach dem 01. Januar 2023 beginnen. 

Alle Rechnungen für die Belieferung mit Westfalengas enthalten die vom Gesetz­geber vorgeschriebenen Angaben, u.a. auch den Preis­bestandteil der Kohlen­dioxid­kosten für die gelieferte Flüssiggas­menge.

Jahr
CO2-Preis
CO2-Preis, Euro je Tonne1)
CO2-Preis, Euro je 100 Liter1)
CO2-Preis, Differenz zum Vorjahr in Euro je 100 Liter1)
CO2-Preis, Cent je Kilowattstunde
202555 Euro je Tonne165,738,441,541,19
202655 Euro je Tonne165,738,440,001,19
202665 Euro je Tonne195,869,971,531,40
 

1) Preis zzgl. der gültigen Mehrwertsteuer

Sicher versorgt mit WestfalenGas

Was ist WestfalenGas?

Westfalengas ist Flüssiggas. Die internationale Bezeichnung ist LPG. Das steht für Liquefied Petroleum Gas, wörtlich übersetzt „Verflüssigtes Erdölgas“. Es wird also vor allem bei der Öl-Raffination gewonnen. Es ist komplett unabhängig von Pipelines.

Ist WestfalenGas Erdgas?

Nein. Erdgas wird aus unte­rirdischen Vorkommen gefördert und – anders als LPG – über große Leitungs­netze verteilt.

Ist WestfalenGas LNG?

Nein. LNG steht für Liquefied Natural Gas, wörtlich übersetzt „Verflüssigtes Erdgas“. Zur Verbesserung der Transport­fähigkeit wird gasförmiges Erdgas verflüssigt. Der technische Prozess hierfür ist deutlich aufwändiger als für die Verflüssigung von LPG.

Wo kommt WestfalenGas her?

Die Bezugsquellen für Westfalengas liegen komplett in Westeuropa. Unsere Lieferanten sind Raffinerien aus Deutschland und dem sogenannten ARA-Raum. Das ist die Region Antwerpen-Rotterdam-Amsterdam, Europas wichtigster Raffinerie­standort.

Wie sichert WestfalenGas Beschaffung und Versorgung?

Die Beschaffung ist über Kontrakte mit seriösen Partnern gesichert. Alle Markt­entwicklungen begleiten wir sehr eng. Auf Auffällig­keiten reagieren wir sofort. Die Kapazität unserer Lager- und Verteil­terminals zählt zu den größten in Deutschland. Die Versorgung erfolgt per Schiff, Schiene und Straße.

Mit WestfalenGas sind Sie sicher versorgt.