Stand: August 2023
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde am Freitag, 08. September 2023, im Bundestag verabschiedet.
Ab 2024 muss jede neue Heizung zu 65 Prozent mit Erneuerbarer Energie betrieben werden.
Für Neubaugebiete gilt diese Regelung bereits ab dem 01. Januar 2024. Für alle anderen Alt- und Bestandsgebäude greifen bis spätestens 2028 verpflichtende Maßnahmen in Abhängigkeit von der kommunalen Wärmeplanung.
Dreh- und Angelpunkt für den Umstieg auf Erneuerbares Heizen ist die kommunale Wärmeplanung. Sie gibt vor, wie die Wärmeversorgung in den Städten und Gemeinden organisiert und die dazugehörige Infrastruktur dafür ausgebaut wird. Dabei wird unter anderem festgelegt, ob die Wärmeversorgung in einem Gebiet über den Anschluss an ein Fernwärmenetz möglich sein wird, die Wärmeversorgung dezentral (beispielsweise über Wärmepumpen) oder über ein auf Wasserstoff umrüstbares Gasnetz erfolgen wird.
Wichtig ist: solange keine kommunale Wärmeplanung vorliegt, sind die Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes für Bestandsgebäude weitestgehend außer Kraft gesetzt. Dementsprechend kann Flüssiggas auch weiterhin als Brennstoff eingesetzt werden.
Lassen Sie sich nicht verunsichern. Einige Antworten auf wiederkehrende Fragen haben wir hier für Sie zusammengefasst. Sprechen Sie uns einfach an, wenn Sie mehr wissen wollen. Wir beraten und begleiten Sie gerne.
Nein, es besteht keine sofortige Austauschpflicht. Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden. Kaputte Heizungen können repariert werden.
Für den Fall, dass nicht mehr zu reparierende Erdgas- oder Ölheizungen komplett ausgetauscht werden müssen, gibt es Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen.
Ab dem 01. Januar 2045 ist das Heizen mit fossilen Brennstoffen nicht mehr zulässig. Gasheizungen dürfen jedoch auch nach diesem Stichtag noch mit „grün“ erzeugtem Gas betrieben werden. Die Austauschpflicht für Heizungen, die älter als 30 Jahre sind, bleibt im Grundsatz bestehen. Das ist auch bislang schon so. Es gibt stichtagsbezogene Ausnahmeregeln sowie Härtefallklauseln.
Ja, jedoch mit der Einschränkung, dass diese neue Gasheizung wasserstofftauglich sein muss. Die nach dem 01. Januar 2024 neu eingebaute Gasheizung muss mit dem Auslaufen der Fristen der kommunalen Wärmeplanung dann ab 2029 einen wachsenden Anteil an Erneuerbaren Energien (beispielsweise Biogas oder Wasserstoff) nutzen.
Es sind verschiedene gleichberechtigte (technologieneutrale) Optionen zur Erfüllung der 65 Prozent-Regel vorgesehen.
Neben elektrischen Wärmepumpen und dem Anschluss an ein Fernwärmenetz ist auch der Einbau von Pellet- und Holzheizungen erlaubt. Außerdem ist eine Stromdirektheizung oder eine Heizung auf der Basis von Solarthermie sowie eine Hybridheizung, also eine Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel, möglich.
Ja. Ab dem 01. Januar 2024 wird der Umstieg auf klimafreundliches Heizen mit verschiedenen Zuschüssen und zinsvergünstigten Krediten gefördert.
Neben einer Grundförderung von 30 Prozent der Investitionskosten für alle Wohn- und Nichtwohngebäude gibt es unter bestimmten Rahmenbedingungen noch weitere Boni (Einkommensbonus, Klima-Geschwindigkeitsbonus, Innovationsbonus) für selbstnutzende Wohneigentümer. Bis zu einem Höchst-Fördersatz von 70 Prozent können Grundförderung und Boni aufaddiert werden.
1. Baustein Grundförderung
Der Fördersatz beträgt 30 Prozent und gilt bei Tausch einer fossilen Heizung gegen ein System gemäß der neuen GEG-Vorgaben. Anspruchsberechtigt sind Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum und private Kleinvermieter (Definition des Gesetzgebers hier: bis 6 Wohneinheiten, wenn eine davon selbst bewohnt ist).
2. Baustein Klimabonus – zusätzlich zur Grundförderung:
Fallabhängige Zusatzförderung zur beschleunigten Dekarbonisierung.
2.1. Klimabonus I
Der Fördersatz beträgt zusätzliche 20 Prozent • bei Austausch einer Heizung, die noch nicht ersetzt werden müsste. • für Eigentümer, die nach noch nicht exakt definierten Ausnahmeregelungen keinen Austausch vornehmen müssten, das aber trotzdem tun.
2.2 Klimabonus II
Der Fördersatz beträgt zusätzliche 10 Prozent • bei Ersatz von Heizungen, sofern das Pflichtdatum zum Austausch noch mindestens fünf Jahre entfernt ist. • Das gilt auch, wenn das Pflichtdatum zum Austausch unter fünf Jahren liegt, aber nach dem Tausch ein erneuerbarer Anteil von mindestens 70 Prozent erreicht wird.
2.3. Klimabonus III
Der Fördersatz beträgt zusätzliche 10 Prozent • bei Havariefällen, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind: Die Heizung ist jünger als 30 Jahre und irreparabel defekt. Für Hybrid-Heizungen aus Wärmepumpe und Gas-Brennwertkessel gilt hier eine verkürzte Übergangsfrist von einem Jahr, anstatt von 3 Jahren.
3. Baustein ergänzende Kreditförderung
Zusätzlich werden Förderkredite für den Heizungstausch angeboten, um finanzielle Belastungen zeitlich zu strecken. Die Kreditförderung richtet sich an alle Bürgerinnen und Bürger, ist aber noch nicht näher definiert. Zudem bleiben die Fördermaßnahmen des BEG für Sanierungsmaßnahmen, die nicht die Heizungsanlage betreffen, bestehen.
4. Baustein steuerliche Abschreibung
Selbstnutzende Eigentümer können 20 Prozent Ihrer Investitionssumme direkt von der Einkommensteuer abziehen. Eine etwaige Erweiterungsoption wird aktuell noch beraten.
Wenn die Einhaltung von 65 Prozent Erneuerbaren Energien bei neuen Heizungen im Einzelfall eine unzumutbare Härte bedeutet, zum Beispiel aufgrund von Unwirtschaftlichkeit oder besonderen persönlichen, baulichen oder sonstigen Umständen, können sich Gebäudeeigentümer*innen oder Bauverantwortliche durch einen Antrag bei der zuständigen Behörde von den Anforderungen des Gesetzes befreien lassen.
Im Zuge der finanziellen Soforthilfe und der Gaspreisbremse wurde die Mehrwertsteuer für Gaslieferungen rückwirkend ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 von 19 auf 7 Prozent reduziert.
Unter bestimmten Voraussetzungen gilt diese Reduzierung auch für Flüssiggas: Die Anlieferung von Flüssiggas (Brenngas) muss per Tanklastwagen an den Endkunden erfolgen und das Gas muss zur Wärmeerzeugung oder zum Kochen verwendet werden. Auch alle unmittelbar zur Flüssiggaslieferung zählenden Positionen, zum Beispiel Maut- oder Mindermengenzuschläge, unterliegen dem temporär auf 7 Prozent reduzierten Steuersatz.
Nein. Die Gaspreisbremse wird nur auf Erdgas- und Fernwärmelieferungen angewendet. Die Bundesregierung sieht allerdings auch Entlastungen für Haushalte vor, die mit „nicht leitungsgebundenen Brennstoffen“ wie beispielsweise Flüssiggas heizen.
Aus einem Härtefallfonds können über ein Online-Antragsverfahren einmalige Entlastungszahlungen zwischen 100 und 2.000 Euro je Haushalt abgerufen werden. Verbraucher können seit Mai 2023 bei der in ihrem Bundesland zuständigen Stelle einen Online-Antrag stellen.
Westfalengas ist Flüssiggas. Die internationale Bezeichnung ist LPG. Das steht für Liquefied Petroleum Gas, wörtlich übersetzt „Verflüssigtes Erdölgas“. Es wird also vor allem bei der Öl-Raffination gewonnen. Es ist komplett unabhängig von Pipelines.
Nein. Erdgas wird aus unterirdischen Vorkommen gefördert und – anders als LPG – über große Leitungsnetze verteilt.
Nein. LNG steht für Liquefied Natural Gas, wörtlich übersetzt „Verflüssigtes Erdgas“. Zur Verbesserung der Transportfähigkeit wird gasförmiges Erdgas verflüssigt. Der technische Prozess hierfür ist deutlich aufwändiger als für die Verflüssigung von LPG.
Die Bezugsquellen für Westfalengas liegen komplett in Westeuropa. Unsere Lieferanten sind Raffinerien aus Deutschland und dem sogenannten ARA-Raum. Das ist die Region Antwerpen-Rotterdam-Amsterdam, Europas wichtigster Raffineriestandort.
Die Beschaffung ist über Kontrakte mit seriösen Partnern gesichert. Alle Marktentwicklungen begleiten wir sehr eng. Auf Auffälligkeiten reagieren wir sofort. Die Kapazität unserer Lager- und Verteilterminals zählt zu den größten in Deutschland. Die Versorgung erfolgt per Schiff, Schiene und Straße.
Mit WestfalenGas sind Sie sicher versorgt.